§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Sozialkraftwerk e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
2. Der Verein verwirklicht insbesondere den Satzungszweck durch:
a) Entwickeln, Organisieren und Betreiben innovativer Bildungsräume wie z.B. Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Beratungsstellen, Akademien, Workshops, Projektwerkstätten etc.
b) Entwerfen und Umsetzen einer stationären Basis für die Entwicklung und das Forschen an Veränderungen gemäß dem obigen Ziel sowie an Teilaspekten der unter a) genannten Bildungsräume, z.B. an architektonischen Grundlagen, an Formen integrativen sozialen Zusammenlebens u.a.
c) Organisieren von Vernetzungs- und Austauschtreffen
d) Unterstützung von Projekten, die aus der Initiativkraft junger Menschen entstanden sind. Die Unterstützung soll vor allem nachhaltig erfolgen, d.h. ein kontinuierliches Pflegen der Projekte umfassen.
e) Initiieren und Fördern von gemeinnützigen Kooperationen mit Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten aber auch mit Unternehmen und anderen gemeinnützigen Organisationen. In diesen Kooperationsbeziehungen beispielsweise Aufstellen gemeinsamer, gemeinnütziger Projekte.
3. Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch gebunden.
§ 3 – Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen sind der Ersatz der ihnen entstehenden notwendigen Kosten; der Entschädigung für Zeitaufwand und gegebenenfalls Vergütung nach § 11 dieser Satzung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich (mit schriftlich ist im folgenden E-Mail inkludiert) zu stellen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jederzeit möglich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
6. Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht, Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht.
§ 5 – Fördermitglieder
1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Für den Erwerb der Fördermitgliedschaft gilt § 4 (1) – (5) entsprechend.
2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 – Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Fälligkeit der zu zahlenden Beiträge regelt.
§ 7 – Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 – Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere (Beschlussfassungen per Mail möglich):
a) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
b) Entlastung des Vorstands
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstands
d) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, was nicht Bestandteil der Satzung ist
e) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung in einem geeigneten Zeitraum vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Die Mitgliederversammlung ist ferner vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder ein Viertel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragt.
5. Bei Abwesenheit wird die Möglichkeit einer Teilnahme über ein sicheres Online-Konferenz-Format eingeräumt. Diese Teilnahme muss vom Mitglied beim Vorstand angemeldet werden und die Bekanntgabe der Informationen zur Erreichbarkeit des Online-Konferenz-Raums erfolgt spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von dem/den Versammlungsleitern und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 9 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, von denen jede Person allein vertretungsberechtigt ist. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Gründungsversammlung und kann später vom Vorstand geändert werden.
2. Der Vorstand wird kooptiert, d.h. Zuwahl bei Rücktritt oder Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt durch den verbleibenden Vorstand.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und können beliebig oft wiedergewählt werden. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand tagt nach Bedarf.
§ 10 – Geschäftsführung
1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin berufen.
2. Dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin obliegt die Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte des Vereins. In der Geschäftsordnung für den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin legt der Vorstand die laufenden Geschäfte fest und regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin und dem Vorstand.
3. Maßnahmen und Geschäfte, die für den Verein von außergewöhnlicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, führt der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nur insoweit aus, als eine sofortige Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vermeidung drohender Nachteile für die Gesellschaft erforderlich ist.
4. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erhält eine angemessene Vergütung.
5. Der Vorstand kann die Aufgaben des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin auch einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen. In diesem Fall kann der Vorstand mit dem Vorstandsmitglied einen Vertrag über die Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsführung abschließen, der auch eine angemessene Vergütung vorsieht. Die Vertretungsmacht eines Vorstandsmitglieds wird durch die Übertragung der Aufgaben der Geschäftsführung nicht beschränkt.
§ 11 – Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsführer oder eine Geschäftsführerin und/oder Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitungen abzuschließen.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeitenden des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeitenden haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.
§ 12 – Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen sowie die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Über die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorschlag einer Auflösung ist den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
4. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Pen Paper Peace e.V., und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.
§ 13 – Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse) Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Als Mitglied eines Verbandes muss der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion) an den Verband weitergeben.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 31. Januar 2016 verabschiedet und wurde in der Mitgliederversammlung am 23. Juni 2021 geändert.